Schadenersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer verjähren gem § 275 Abs 5 UGB in fünf Jahren. Nach der Judikatur handelt es sich bei fahrlässiger Schädigung um eine objektive Frist, die unabhängig vom Kenntnisstand des Geschädigten bereits ab Eintritt des Schadens läuft (zB 5 Ob 208/13v = Zak 2014/526, 282). Nach 1 Ob 35/12x = Zak 20212/643, 339 verdrängt diese Sonderregelung nicht nur die lange absolute, sondern auch die kurze relative Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB. Abweichend davon vertritt der Autor die Ansicht, dass der Schadenersatzanspruch gem § 1489 S 1 ABGB innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis von Schaden und Schädiger eingeklagt werden muss, auch wenn die fünfjährige Frist des § 275 Abs 5 UGB noch nicht abgelaufen ist.