Die Autoren weisen darauf hin, dass im Verhältnis zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich auf Rechtshilfeersuchen, die nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums (dh seit 1. 1. 2021) eingebracht werden, die EuBewVO nicht mehr anwendbar ist. Als Ersatz könne auf das noch immer in Geltung stehende bilaterale Rechtshilfeabkommen 1931 zurückgegriffen werden. Das Rechtshilfeabkommen lasse sogar die unmittelbare Einvernahme von Personen, die sich im Vereinigten Königreich aufhalten, durch das Gericht im Weg der Videokonferenz zu.