Nach stRsp (zB 9 Ob 1/20t) und hL setzt eine außergerichtliche Aufrechnung die Anerkennung der Forderung, gegen die kompensiert wird, voraus und kann daher nicht unter der Bedingung ihres Bestehens (Eventualaufrechnung) erfolgen. Demgegenüber vertritt der Autor die Ansicht, dass die Aufrechnung nicht zwingend mit einem (konstitutiven) Anerkenntnis verbunden ist. Ein deklaratives oder konstitutives Anerkenntnis könne sich zwar aus der Auslegung der Aufrechnungserklärung ergeben. Es sei aber kein Grund ersichtlich, warum die Aufrechnung nicht bloß für den Fall, dass die Forderung besteht, erklärt werden könnte.