WEG: § 16 Abs 2 Z 2
Die Änderung des Wohnungseigentumsobjekts unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile setzt gem § 16 Abs 2 Z 2 WEG Verkehrsüblichkeit oder das Vorliegen eines wichtigen Interesses voraus.
Im vorliegenden Fall will ein Wohnungseigentümer eines Gründerzeithauses, das sich in einer Schutzzone iSd § 7 Wr BauO befindet, an seine im Hochparterre gelegene Wohnung eine Terrassenkonstruktion an- und mehrere Fenster zu Türen als Ausgang auf die Terrasse umbauen. Damit soll ua ein praktischerer Zugang zum im Zubehör-Wohnungseigentum stehenden Garten ermöglicht werden. Die Auffassung, dass diese Änderung weder verkehrsüblich ist noch daran ein wichtiges Interesse besteht, ist vertretbar (Zurückweisung des Revisionsrekurses).