MRG: § 16 Abs 2 und 4
Ein Lagezuschlag zum Richtwertmietzins setzt gem § 16 Abs 4 MRG eine überdurchschnittliche Lage des Miethauses voraus. Ein Kriterium für die Beurteilung der (Über-)Durchschnittlichkeit ist eine besondere Ruhelage im positiven Sinn oder eine besondere Belastung mit Verkehrsemissionen (Lärm und Abgase) im negativen Sinn.