WEG: § 24
Auch wenn ein Wohnungseigentümer gem § 24 Abs 3 WEG vom Stimmrecht ausgeschlossen ist (hier: weil die Einbringung einer Klage gegen ihn beschlossen werden soll), muss ihm vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
Ob keine ausreichende Gelegenheit zur Äußerung bestand, weil die Verständigung zur Fassung des Umlaufbeschlusses den Eindruck vermittelte, dass sich die Willensbildung durch Argumente nicht mehr beeinflussen lässt, hängt nicht vom subjektiven Verständnis des Erklärenden oder der Empfänger, sondern allein vom objektiven Erklärungswert ab.