ABGB: § 677 Abs 1 und 2, § 678 Abs 2
Das Pflegevermächtnis wird nicht durch jede Zuwendung des Verstorbenen, sondern nur durch Zuwendungen, die in einem Kausalzusammenhang mit den Pflegeleistungen standen, vermindert.
Das Pflegevermächtnis geht von einem weiten Pflegebegriff aus, zu dessen Konkretisierung die auf Grundlage des BPGG erlassene EinstV herangezogen werden kann. Erfasst sind alle (nicht medizinischen) Unterstützungsleistungen zugunsten des Verstorbenen, die dieser aufgrund seiner Pflegebedürtigkeit benötigte (Betreuung und Hilfe).