vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Nur kausale Zuwendungen vermindern das Pflegevermächtnis

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/491Zak 2021, 272 Heft 14 v. 10.9.2021

ABGB: § 677 Abs 1 und 2, § 678 Abs 2

Das Pflegevermächtnis wird nicht durch jede Zuwendung des Verstorbenen, sondern nur durch Zuwendungen, die in einem Kausalzusammenhang mit den Pflegeleistungen standen, vermindert.

Das Pflegevermächtnis geht von einem weiten Pflegebegriff aus, zu dessen Konkretisierung die auf Grundlage des BPGG erlassene EinstV herangezogen werden kann. Erfasst sind alle (nicht medizinischen) Unterstützungsleistungen zugunsten des Verstorbenen, die dieser aufgrund seiner Pflegebedürtigkeit benötigte (Betreuung und Hilfe).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte