GBG: § 82a Abs 1
Wenn das Rekursgericht im Grundbuchverfahren erstmals einen Formmangel des verfahrenseinleitenden Antrags wahrnehmen will, nachdem das Erstgericht den Antrag bewilligt hat, hat es vor der Abweisung einen Verbesserungsauftrag gem § 82a Abs 1 GBG zu erteilen.