ABGB: § 677 Abs 1, § 678 Abs 1, § 1152
ZPO: § 273
Eine Zuwendung oder ein vereinbartes Entgelt vermindert das Pflegevermächtnis, schließt es aber nicht von vornherein aus. Der Pflegende hat einen Differenzanspruch, wenn ihm als Pflegevermächtnis ein höherer Betrag zusteht als die Zuwendung bzw das Entgelt ausmacht.