GBG: § 82a
AußStrG: § 10 Abs 4
Wenn das in einem Grundbuchverfahren erhobene Rechtsmittel an einem Formmangel leidet, hat das Rechtsmittelgericht einen Verbesserungsauftrag zu erteilen (hier: be-
GBG: § 82a
AußStrG: § 10 Abs 4
Wenn das in einem Grundbuchverfahren erhobene Rechtsmittel an einem Formmangel leidet, hat das Rechtsmittelgericht einen Verbesserungsauftrag zu erteilen (hier: be-