ABGB: § 484, § 492
Ob dem Berechtigten eines Geh- und Fahrtrechts eine eigenmächtige Einschränkung der Servitutsausübung durch den Verpflichteten iSd § 484 ABGB zumutbar ist, ist nach einem strengen Maßstab zu prüfen.
Die Errichtung eines Einfahrtstores, das der Berechtigte auf- bzw versperren muss, ist diesem grundsätzlich nicht zumutbar.