In der Rs 22 R 93/21m hielt das LG Salzburg fest, dass der Einwand des Verpflichteten, die betriebene Forderung sei verjährt, weder mit einem Oppositionsgesuch nach § 40 EO geltend gemacht werden kann noch einen Grund für die amtswegige Einstellung des Exekutionsverfahrens bildet.