Ein Verwendungsanspruch iSd § 1041 ABGB wird nach hA dann begründet, wenn jemand eine fremde Sache zum eigenen Nutzen verwendet.1 Dem Verkürzten kommt als Folge des Eingriffs in das ihm zugewiesene Rechtsgut ein Anspruch auf Herausgabe des Nutzens zu, welcher dem Begünstigten erwachsen ist. Meissel thematisiert in einem jüngeren Aufsatz2 die Problematik der Verwendung einer Forderung durch einen Scheingläubiger. Darin skizziert er anhand eines Beispiels,3 dass auch der bloße Gebrauch einer unwirksam zedierten Forderung als Sicherheit für einen vom Scheingläubiger angestrebten Kredit einen Verwendungsanspruch auslösen kann. Dieser Kurzbeitrag greift einige Aspekte dieses Aufsatzes auf, kommt jedoch zu einem anderen Ergebnis.