Der OGH (2 Ob 19/21i) hat den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob ein Unfall und die anschließende unzureichende medizinische Erstversorgung an Bord eines Flugzeugs als Einheit unter den Unfallbegriff des Art 17 Abs 1 MÜ (Montrealer Übereinkommen) fallen oder es sich um getrennt zu beurteilende Schadensereignisse handelt. Im zweiten Fall soll mit einer Zusatzfrage geklärt werden, ob auch Personenschäden, die an Bord als eigenständiges Schadensereignis unabhängig von einem Unfall eingetreten sind, gem Art 29 MÜ den im Übereinkommen vorgesehenen Beschränkungen unterliegen (insb der in Art 35 MÜ geregelten Präklusivfrist von zwei Jahren für die Geltendmachung).