In der Vorabentscheidung C-215/18 , Králová/Primera Air Scandinavia hielt der EuGH fest, dass das ausführende Flugunternehmen auch dann für die Klage des Passagiers auf eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-VO 261/2004 passiv legitimiert ist, wenn der Beförderungsvertrag mit einem Dritten abgeschlossen worden ist. Im konkreten Fall war der Flug Teil einer Pauschalreise, die bei einem Reiseveranstalter gebucht worden war. Außerdem ist der EuGH in dieser Vorabentscheidung zum Schluss gelangt, dass die Klage gegen das Flugunternehmen trotz des fehlenden direkten Vertragsverhältnisses am internationalen Wahlgerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 5 Nr 1 EuGVVO 2001 (= Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012) eingebracht werden kann. Auf die Zuständigkeit in Verbrauchersachen nach Art 15 ff EuGVVO 2001 (≈ Art 17 ff EuGVVO 2012) könne sich der Passagier hingegen nicht berufen, weil diese nur gegenüber dem Vertragspartner zur Verfügung stehe.