Der OGH (10 Ob 44/19x) hat den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob ein Kfz, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, dennoch iSd Art 2 Abs 2 lit d Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44/EG vertragsgemäß ist, wenn es über eine aufrechte EG-Typengenehmigung verfügt und daher im Straßenverkehr verwendet werden kann. Weiters will der OGH den Umfang einer Ausnahme vom Verbot von Abschalteinrichtungen sowie die Frage klären lassen, ob eine geringfügige Vertragswidrigkeit iSd Art 3 Abs 6 Verbrauchsgüterkauf-RL vorliegt, wenn der Übernehmer das Fahrzeug auch in Kenntnis der Abschalteinrichtung und ihrer Wirkungsweise erworben hätte.