ABGB: § 521, § 914
Die Grundsätze für das Erlöschen dinglicher Wohnrechte (insb durch Nichtbenützung) gelten in gleicher Weise für obligatorische Wohnrechte.
Abgesehen von Verjährung, Freiheitsersitzung, dem dauernden Untergang der Sache und einem Verzicht des Berechtigten erlischt ein Wohnrecht nur bei völliger Zwecklosigkeit, dauernder Unmöglichkeit oder gänzlicher Unwirtschaftlichkeit der Ausübung.