AnerbG: § 18
Die Übertragung des Erbhofs durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden innerhalb von zehn Jahren nach dem Tod des Erblassers kann gem § 18 AnerbG zur Nachtragserbteilung führen. Aufzuteilen ist jener Betrag, um den der "erzielbare Erlös" den inneren Wert des seinerzeitigen Übernahmspreises übersteigt.