Aus Anlass der E 8 Ob 93/19p wendet sich der Autor gegen die Auffassung, dass Nutzungs- und Verwertungsvorbehalte des Wohnungseigentumsorganisators im Stadium vor Wohnungseigentumsbegründung nicht in die Rechte der Wohnungseigentumsbewerber eingreifen können, weil mangels endgültiger Widmung noch keine Allgemeinflächen existieren. Mit dem Schutzzweck des § 38 WEG sei es nicht vereinbar, dem Wohnungseigentumsorganisator im Vorbereitungsstadium in Bezug auf die noch nicht verwerteten Liegenschaftsteile völlig freie Hand bei Verwertungen, Umwidmungen und baulichen Umgestaltungen zu lassen.