Zu 5 Ob 37/19f = Zak 2019/574, 317: Die Eigentümergemeinschaft haftet gegenüber den Wohnungseigentümern lediglich deliktisch für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die sie im Rahmen der Verwaltung treffen. Über die Besorgungsgehilfenhaftung hinaus ist das Fehlverhalten des Hausbesorgers der Eigentümergemeinschaft nur dann zurechenbar, wenn er als Repräsentant tätig ist. Dies ist der Fall, wenn im Dienstvertrag vereinbart worden ist, dass der Hausbesorger seine Tätigkeit selbstständig und eigenverantwortlich zu verrichten hat. Dass die Eigentümergemeinschaft ihr dienstvertragliches Weisungs- und Kontrollrecht faktisch nicht ausübt, genügt nicht.