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Mohr, Anm zu EvBl 2020/23.

LiteraturübersichtExekutionsrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/141Zak 2020, 80 Heft 4 v. 4.3.2020

Zu 3 Ob 100/19f = Zak 2019/739, 403: Gem § 54b Abs 2 Z 1 EO muss in einem Exekutionsantrag für das vereinfachte Bewilligungsverfahren der Tag der Vollstreckbarkeitsbestätigung angeführt sein. Im Fall eines der EuGVVO 2012 unterliegenden Titels ist davon abweichend das Datum der Bescheinigung nach Art 53 EuGVVO 2012 anzugeben. Die Bescheinigung selbst muss weder erwähnt noch mit dem Antrag vorgelegt werden.

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