UbG: § 28 Abs 3, § 29a, § 36 Abs 3
Für eine besondere Heilbehandlung während der Unterbringung ist gem § 36 Abs 3 UbG die Genehmigung des Unterbringungsgerichts erforderlich.
Bei empfängnisverhütenden Maßnahmen wie dem Setzen einer Spirale handelt es sich nur dann um eine Heilbehandlung, wenn ausnahmsweise eine medizinische Indikation besteht. Dies ist hier der Fall, weil die Kranke, die bei Ausgängen immer wieder ungeschützten Geschlechtsverkehr hat, im Fall einer Schwangerschaft zum Schutz des Kindes nicht mehr die notwendige Behandlung mit Psychopharmaka erhalten könnte. Den Grad einer besonderen Heilbehandlung iSd § 36 Abs 3 UbG erreicht das Setzen einer Spirale jedoch nicht. Daher ist keine Genehmigung des Unterbringungsgerichts erforderlich.