HeimAufG: § 16 Abs 2
Die Frist für den Rekurs oder Revisionsrekurs des Einrichtungsleiters nach Unzulässigerklärung der Freiheitsbeschränkung beträgt gem § 16 Abs 2 HeimAufG nur sieben Tage. Die kurze Frist gilt auch dann, wenn sich das Rechtsmittel gegen die Anwendung des HeimAufG an sich richtet.