ZPO: § 212, § 215, § 589
JN: § 21 Abs 2
Mangels abweichender Regelung in der vereinbarten Schiedsordnung müssen Ablehnungsgründe gegen einen Schiedsrichter gem § 589 Abs 2 ZPO binnen vier Wochen geltend gemacht werden. § 21 Abs 2 JN, laut dem die Geltendmachung von Ablehnungsgründen sofort nach Bekanntwerden erfolgen muss, ist nicht anwendbar.