AußStrG: § 7 Abs 2, § 46
Die Unterbrechungswirkung des Verfahrenshilfeantrags auf Beigebung eines Rechtsanwalts für die Rechtsmittelfrist nach § 7 Abs 2 AußStrG entfällt nicht deshalb, weil in der Folge ein frei gewählter Vertreter oder die Partei selbst das Rechtsmittel eingebracht hat.