ZPO: § 190 Abs 1
B-VG: Art 140
Ein Zivilverfahren kann analog § 190 Abs 1 ZPO aufgrund eines präjudiziellen Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem VfGH unterbrochen werden. Präjudiziell ist das Normenkontrollverfahren, wenn es eine im Zivilprozess anzuwendende Norm betrifft und nicht auszuschließen ist, dass der VfGH auch Nicht-Anlassfälle in die Rückwirkung einer allfälligen Aufhebung einbeziehen wird.