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Unterbrechung des Zivilprozesses aufgrund eines präjudiziellen Normenkontrollverfahrens

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/91Zak 2020, 57 Heft 3 v. 19.2.2020

ZPO: § 190 Abs 1

B-VG: Art 140

Ein Zivilverfahren kann analog § 190 Abs 1 ZPO aufgrund eines präjudiziellen Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem VfGH unterbrochen werden. Präjudiziell ist das Normenkontrollverfahren, wenn es eine im Zivilprozess anzuwendende Norm betrifft und nicht auszuschließen ist, dass der VfGH auch Nicht-Anlassfälle in die Rückwirkung einer allfälligen Aufhebung einbeziehen wird.

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