EuGVVO 2012: Art 8 Nr 1
Der für den Wahlgerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art 8 Nr 1 EuGVVO 2012 erforderliche Sachzusammenhang kann auch dann vorliegen, wenn die eingeklagten Ansprüche zwar auf verschiedenen Rechtsgrundlagen
EuGVVO 2012: Art 8 Nr 1
Der für den Wahlgerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art 8 Nr 1 EuGVVO 2012 erforderliche Sachzusammenhang kann auch dann vorliegen, wenn die eingeklagten Ansprüche zwar auf verschiedenen Rechtsgrundlagen