Nach 3 Ob 1/20y = Zak 2020/361, 219 kann die Widersprüchlichkeit eines Titels nicht durch eine Titelergänzungsklage saniert werden. Der Autor geht aus Anlass dieser Entscheidung auf die Grenzen der Titelergänzungsklage ein. Diese Klage diene zur Präzisierung eines mangelhaften Titels. Es dürfe aber kein neuer Titel geschaffen werden. Die nach § 7 Abs 1 EO maßgeblichen Titelelemente (Berechtigter, Verpflichteter, geschuldete Leistung) müssten daher eindeutig bestimmbar sein. Bei einer Gerichtsentscheidung müsse die Ergänzung auf dem eindeutigen Willen des Gerichts, bei Vergleichen und Notariatsakten auf der bestimmbaren Willensübereinkunft der Parteien beruhen.