Nach 5 Ob 223/19h = Zak 2020/344, 214 schließen die temporären Beschränkungen für den Erwerb des Wohnungseigentums an Kfz-Abstellplätzen gem § 5 Abs 2 WEG auch die Verbücherung eines Vorkaufsrechts aus. Die Autorin befasst sich mit der Frage, ob die schuldrechtliche Zusage, einen Kfz-Abstellplatz nach Fristablauf an eine nicht bedarfsqualifizierte Person zu verkaufen, gegen § 5 Abs 2 WEG verstößt, wenn sie einen bedarfsqualifizierten Wohnungseigentümer daran hindert, den Parkplatz zu kaufen. Im Ergebnis scheint sie von einer Kontrahierungspflicht des Wohnungseigentumsorganisators gegenüber bedarfsqualifizierten Wohnungseigentümern innerhalb der dreijährigen Frist auszugehen.