ZPO: § 581, § 611 Abs 2 Z 1
ABGB: § 914
Die Entscheidung des Schiedsgerichts, seine Zuständigkeit aufgrund der Auslegung der Schiedsvereinbarung zu verneinen, kann analog § 611 Abs 2 Z 1 ZPO mit Aufhebungsklage angefochten werden. Dies gilt auch dann, wenn der Ausspruch der Unzuständigkeit nur ein Eventualbegehren betrifft und die Sachentscheidung über das Hauptbegehren noch aussteht.