ZPO: § 146
Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung ist der Partei ein Verschulden ihres Rechtsanwalts zuzurechnen. Dieses Verschulden kann auch in Nachlässigkeiten bei der Überwachung, Kontrolle und Belehrung der Kanzleiangestellten liegen. Direkt zugerechnet werden kann das Fehlverhalten von Kanzleiangestellten dem Mandanten nicht.