JN: § 28 Abs 1 Z 2
EuGVVO 2012: Art 54
Die Rsp, welche die exekutive Durchsetzung eines österreichischen Unterlassungstitels in Deutschland wegen anderer Titelanforderungen generell für unmöglich bzw unzumutbar iSd § 28 Abs 1 Z 2 JN hält, ist aufgrund der in Art 54 EuGVVO 2012 vorgesehenen Möglichkeit zur Titelanpassung nicht haltbar. Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts für die Exekutionsführung in Österreich gem § 28 Abs 1 JN setzt daher eine Bescheinigung der Unmöglichkeit im konkreten Fall voraus, etwa durch Vorlage einer abweisenden Entscheidung des zuständigen deutschen Gerichts.