Der Beitrag geht auf den Fall ein, dass mit Zwischenurteil der Anspruch zwar dem Grunde nach bejaht wird, die Entscheidungsgründe aber Ausführungen enthalten, die für den obsiegenden Kläger im weiteren Verfahren nachteilig sein können. Der Autor weist darauf hin, dass eine Anfechtung des Zwischenurteils durch den obsiegenden Kläger nach der Rsp nicht nur möglich, sondern oft auch geboten ist, weil von einer Bindungswirkung an die Begründung ausgegangen wird, etwa wenn diese nur einen von mehreren Anspruchsgründen als berechtigt erachtet (zB 2 Ob 91/10m). Abschließend befasst er sich mit der Formulierung des Rechtsmittelantrags, wobei er eine allgemeinere Fassung über das Rechtsschutzziel und nicht über konkret ausformulierte Ersatzbegründungen für ausreichend hält.