In 5 Ob 173/19f = Zak 2020/167, 95 hat der OGH die Installation einer einfachen Wandladestation für ein E-Auto bei einem im Wohnungseigentum stehenden Kfz-Abstellplatz als privilegierte Änderung iSd § 16 Abs 2 Z 2 S 2 WEG qualifiziert. Die Autorin sieht darin einen ersten Schritt zum Ziel, Wohnungseigentümern den Zugang zu Ladeinfrastruktur zu erleichtern. Weitere Schritte sollte der Gesetzgeber im Zuge der laut Regierungsprogramm geplanten WEG-Reform setzen. Insb sollten auch die Willensbildungsregeln im Sinn der leichteren Umsetzbarkeit von Modernisierungen angepasst werden.