Nach Ansicht des OGH (7 Ob 52/20b) kann die Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung vom Versicherungsnehmer auch mittels eines Vertrags mit dem Bezugsberechtigten geändert oder widerrufen werden. Die im Versicherungsvertrag geforderte Verständigung des Versicherers von der Änderung diene in diesem Fall nur dessen Schutz vor doppelter Inanspruchnahme iSd § 1395 ABGB, sei aber keine Voraussetzung für die materielle Wirksamkeit der Änderung. Im konkreten Fall folgte aus dem nach Scheidung geschlossenen Aufteilungsvergleich, dass die Frau nicht mehr in der Lebensversicherung des Mannes bezugsberechtigt sein sollte. Auch wenn der Versicherer vor dem Tod des Versicherungsnehmers nicht von dieser Änderung der Bezugsberechtigung verständigt worden war, hat die Frau keinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung.