Von den Regeln des Art 6 Abs 1 und 2 Rom I-VO über den kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz sind gem Art 6 Abs 4 lit c Rom I-VO ua Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, ausgenommen. In der Rs 8 Ob 36/20g hat der OGH den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob ein Anlagemodell, bei dem ein Unternehmer einem Verbraucher lebende Teak- und Balsaholzbäume verkauft, diesem das Land, auf dem die Bäume wachsen, verpachtet und sich von ihm mit der Bewirtschaftung beauftragen lässt, unter diese Ausnahmebestimmung fällt.