In der Rs III ZR 183/17 = Zak 2018/418, 223 hat der dt BGH entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto auf einem sozialen Netzwerk im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des Kontoinhabers übergeht und diese Anspruch auf Zugang zu dem Konto und allen gespeicherten Kommunikationsinhalten haben. In der vor Kurzem ergangenen Folgeentscheidung III ZB 30/20 ging es um die Auslegung des Titels, mit dem der Netzwerkbetreiber zur Gewährung des Zugangs verpflichtet worden war. Der BGH gelangte zur Auffassung, dass der Betreiber seine Verpflichtung durch Übermittlung aller im Konto gespeicherten Daten als PDF-Datei nicht erfüllt. Mit Ausnahme der aktiven Weiternutzung müssten die Erben die Möglichkeit erhalten, auf das Konto und seine Inhalte auf dieselbe Weise zuzugreifen wie der Verstorbene.