MaklerG: § 3
ABGB: § 1295 Abs 1, § 1302, § 1311
Auch wenn der Immobilienmakler ein Naheverhältnis zum Liegenschaftsverkäufer bekannt gegeben hat, ist er zur Neutralität verpflichtet und hat gem § 3 Abs 1 MaklerG die Interessen des Käufers als Auftraggeber zu wahren.