WGG: § 14 Abs 1 Z 7, § 16 Abs 6
HeizKG: § 3
Im Bereich des WGG folgt die Verpflichtung der Nutzungsberechtigten, die Betriebskosten (Wärmekosten) einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage (hier: Fernwärme) zu tragen, aus § 14 Abs 1 Z 7 WGG. Die Aufteilung dieser Kosten erfolgt nach den Regeln des HeizKG, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Gesetzes erfüllt sind. Ansonsten sind die Kosten gem § 16 Abs 6 WGG nach dem tatsächlichen Verbrauch auf die Nutzungsberechtigten aufzuteilen. Die Vereinbarung eines anderen Aufteilungsschlüssels ist nicht möglich.