ABGB: § 1311
StVO: § 17 Abs 1, § 19 Abs 6
Ein Fahrzeuglenker, der von einer benachrangten Verkehrsfläche aus vor einer auf seiner linken Seite angehaltenen Fahrzeugkolonne nach links in die Straße einbiegen möchte, darf sich bei dem Einbiegemanöver nur schrittweise vortasten, wenn er aufgrund der Kolonne keine Sicht auf daran möglicherweise vorbeifahrende Fahrzeuge hat.