ABGB: § 572
Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung gem § 572 ABGB wegen eines Motivirrtums setzt nicht voraus, dass das Motiv in der Verfügung angegeben ist.
Die Anfechtung hat nur dann Erfolg, wenn das enttäuschte Motiv der einzige maßgebliche Beweggrund des Erblassers für die angefochtene letztwillige Verfügung war, dh kein anderes wesentliches Motiv in Betracht kommt. Die Beweislast trifft den Anfechtenden.