GBG: § 35, § 94 Abs 1 Z 3
NÖ GO: § 90
Gem § 90 Abs 1 Z 1 NÖ Gemeindeordnung (NÖ GO) bedarf ua die Veräußerung von Liegenschaftsvermögen einer Gemeinde der Genehmigung durch die Landesregierung. Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht besteht gem § 90 Abs 4 Z 1 NÖ GO dann, wenn durch ein Gutachten nachgewiesen ist, dass der Kaufpreis den ortsüblichen Preis nicht unterschreitet.