ÄrzteG: § 53
ABGB: § 879 Abs 1
Die Vereinbarung, dass ein Arzt für die Zuweisung von Patienten an einen anderen Gesundheitsdienstleister eine Vergütung erhalten soll, ist wegen Verstoßes gegen das Provisionsverbot des § 53 Abs 2 und 3 ÄrzteG nichtig.