In der jüngsten Entscheidung zur Fluggastrechte-VO 261/2004 hat der EuGH sein Verständnis der "außergewöhnlichen Umstände" und "zumutbaren Maßnahmen" weiter konkretisiert. Mit seiner Forderung, das Luftfahrtunternehmen dürfe zum störenden Verhalten des Passagiers nicht "beigetragen" haben, geht er aber zu weit.