Wer seine Prozessführungsbefugnis durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter verloren hat, kann nach Ansicht des VfGH (G 256-257/2020) aus Anlass des als Prüfungsprozess fortgesetzten Verfahrens keinen Parteiantrag auf Normenkontrolle stellen, weil er dort keine Parteistellung mehr hat. Eine Heilung der fehlenden Antragslegitimation durch Zustimmung des Insolvenzverwalters sei nicht möglich.