§ 54 Abs 1 Z 3 GebAG sieht für Dolmetscher höhere Gebührensätze bei besonders schwieriger Dolmetschtätigkeit vor. Nach Ansicht des OGH (11 Os 87/20h) bezieht sich dies nur auf fachliche Schwierigkeiten. Erschwernisse aufgrund der COVID-19-Verhaltensregeln (wie etwa das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes) würden keine Gebührenerhöhung rechtfertigen.