Nach Auffassung des OGH (9 ObA 136/19v) zählt § 25 GmbHG, der die schadenersatzrechtliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft regelt, zum zwingenden Recht. Eine Verkürzung der in § 25 Abs 6 GmbHG normierten Verjährungsfrist von fünf Jahren durch Vereinbarung sei daher unwirksam. Im konkreten Fall hatte sich der auf Schadenersatz in Anspruch genommene Geschäftsführer erfolglos auf eine im Geschäftsführervertrag vorgesehene Verfallsfrist von vier Monaten berufen.