ERVO: § 6 Abs 1
WEG: § 19
In § 6 Abs 1 ERVO, der die Pauschalbeträge für die Verwaltungskosten von gemeinnützigen Bauvereinigungen regelt, sind unterschiedliche Höchstsätze für "Einstellplätze (Garagen)" und "Abstellplätze" vorgesehen. Der niedrigere Satz für "Abstellplätze" gilt für Parkplätze im Freien, der höhere Satz für "Einstellplätze (Garagen)" für alle zumindest überdachten Parkplätze. Dass der überdachte Bereich nicht durch ein Tor oder einen Schranken abgesperrt ist, schadet nicht (hier: offenes Garagengeschoss).