WEG: § 40 Abs 2
GBG: § 57 Abs 1
Solange die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum nicht ausgenützt worden ist, setzt ihre Löschung die Zustimmung des Begünstigten voraus. Dies gilt auch dann, wenn bereits ohne Ausnützung der Anmerkung Wohnungseigentum begründet worden ist.