JN: § 1
ABGB: § 1295 Abs 1
Grundsätzlich können Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsstrafverfahrenskosten nicht im ordentlichen Rechtsweg, sondern nur im Verwaltungsweg geltend gemacht werden.
JN: § 1
ABGB: § 1295 Abs 1
Grundsätzlich können Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsstrafverfahrenskosten nicht im ordentlichen Rechtsweg, sondern nur im Verwaltungsweg geltend gemacht werden.